Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014
§ 3
Grundsätze für die Verwirklichung
(1) Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.
BVerwG Az_6 C 20.10 Entscheidung vom 30.11.2011 zum Gebet:
Die Glaubensfreiheit einer Schülerin oder eines Schülers aus Art. 4 Abs. 1+2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens. Die Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Schulfrieden gewahrt ist. Damit ist ein Zustand der Konfliktfreiheit und –bewältigung gemeint, der den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermöglicht, damit der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag verwirklicht werden kann. Der Schulfrieden kann auch durch religiös motiviertes Verhalten beeinträchtigt werden. Der religiöse Schulfrieden ist ein Schutzzweck von herausragender Bedeutung. Die Vermeidung religiös weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Schulen stellt ein gewichtiges Gemeinschaftsgut dar. Nach den tatsächlichen Feststellungen über die Verrichtung des Gebets auf dem Schulhof, mit vielen unterschiedlichen Konfessionen der Schüler und schon aufgetretenen Konfliktlagen würde deshalb eine ohnehin bereits bestehende konkrete Gefahr den Schulfrieden weiter verschärfen. Daher wurde in dem konkreten Fall das Gebet untersagt.
(http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=301111U6C20.10.0)
Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums, ABI. 7/12, S. 407
7. Gebetsraum
Grundsätzlich umfasst die Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler auch das Recht, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Allerdings verleiht das Recht keinen Anspruch gegenüber der Schule, ihnen einen Raum für Gebete zur Verfügung zu stellen oder ihnen zu gestatten, rituelle Gebete auf dem Schulflur zu verrichten.
Mit Urteil vom 30. November 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 20.10; dokumentiert unter www.bverwg.de) das damit begründet, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 auch die freie Wahl des Ortes zur Verrichtung des Gebets umfasst, das Grundrecht der Glaubensfreiheit aber nicht uneingeschränkt besteht. Die Schule ist zwar nicht berechtigt, unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gebot der religiösen Neutralität des Staates die Verrichtung des Gebets im Schulgebäude zu unterbinden, jedoch kann in dem Gebot, den Schulfrieden zu wahren, die Berechtigung zur Verrichtung des Gebets ihre Schranke finden. Eine solche Einschränkung des Grundrechts auf Glaubensfreiheit steht im Einklang mit dem Gebot eines schonenden Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungsgüter. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, die Einschränkung der Glaubensfreiheit erweist sich als angemessen und steht auch nicht außer Verhältnis zu dem sie rechtfertigenden legitimen Zweck (Wahrung des Schulfriedens).