ABI. 1/10, Verwaltungsvorschriften des Hessischen Kultusministeriums
Schulwanderungen und Schulfahrten
Erlass vom 7. Dezember 2009
Vorbemerkung
Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen.
Als Teil der pädagogischen Konzeption fördern sie gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse, sie tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu fördern.
Die schulischen Gremien verankern Konzeption und Gestaltung von Schulwanderungen und Schulfahrten im Schulprogramm. Art und Umfang der Veranstaltungen müssen aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule abgeleitet sowie altersgemäß und mit vertretbarem finanziellen Aufwand gestaltet werden.
Der Wander- und Fahrtenplan einer Schule berücksichtigt:
- eintägige Wanderungen,
- mehrtägige Wanderfahrten,
- Schullandheimaufenthalte,
- Studienfahrten mit besonderem unterrichtlichen Bezug (in der Regel ab Jahrgangsstufe 9),
- Internationale Begegnungsfahrten / Fahrten im Austausch mit Partnerschulen,
- Mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt,
- Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (z. B. Betriebserkundungen,
Chor und Orchesterreisen).
I.
Regelungen für die einzelnen Schulformen und -stufen
1. Allgemein bildende Schulen
8. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen an Veranstaltungen nicht teilnehmen, besuchen den Unterricht anderer Klassen.
Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums, ABl. 7/12, S. 406
5. Klassenfahrten
Nach den Grundlegungen des Erlasses „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 7. Dezember 2009 (ABI. 2010 S. 24) sind Schulwanderungen und Schulfahrtenwichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Sie sind Teil der pädagogischen Konzeption der Schule und sollen im Schulprogramm verankert sein. Die Eltern sind vor dem Hintergrund des hohen Stellenwertes dieser Schulveranstaltungen gehalten, eventuelle Grunde für die Nichtteilnahme ihrer Kinder bei mehrtägigen Schulfahrten nachvollziehbar zu begründen.
Bei religiös motivierten Konfliktfällen sollte versucht werden, gemeinsam mit den Eltern Lösungswege zu finden, die die Teilnahme der Kinder an mehrtägigen Klassenfahrten ermöglichen können. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass muslimischen Schülerinnen und Schülern während der Klassenfahrt ein alternatives Essen angeboten wird, das den muslimischen Speisegeboten entspricht.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der Unterrichtgeld- und Lernmittelfreiheit (Art. 59 Abs. 1 der Hessischen Verfassung) die Teilnahme an einer kostenpflichtigen Schulveranstaltung nicht durchgesetzt werden kann. In diesen Fällen besuchen Schülerinnen und Schüler, die an den Klassenfahrten nicht teilnehmen, den Unterricht anderer Klassen (Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten“, Ziff. 11.8).