Die Organisation des Religionsunterrichts ist im Erlass des Hessischen Kultusministeriums über den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen geregelt, vgl. Abschnitt 5 des Erlasses.
Kernpunkte der Regelung sind:
- Religionsunterricht ist einzurichten, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen und ggf. auch jahrgangs- und schulformübergreifend zu einer Lerngruppe zusammengefasst werden können.
- Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, auf eigene Kosten Religionsunterricht zu erteilen, wenn diese Mindestgröße nicht erreicht wird.
- Religion ist ordentliches Unterrichtsfach.
- Religion darf bei der Stundenplangestaltung weder nur in Eckstunden erteilt noch bei Unterrichtskürzungen stärker gekürzt werden als andere Fächer.
- Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind zu benoten und versetzungsrelevant