Der Schutz des Urhebers und seiner Interessen ist der Schutz eines Menschenrechts.
„Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen“. Art. 27 Abs. 2 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948.
„Geistiges Eigentum wird geschützt.“ Art. 17 Abs. 2 Charta der Grundrechte der EU, Art. II – 77 Abs. 2 EU-Verfassungsvertrag.
Der Schutz des Urhebers erfolgt in Deutschland durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – UrhG.
- Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
- Der Urheber hat gemäß § 14 UrhG das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Beispiel: Nutzung eines Musikstückes von Carl Orff aus der Carmina Burana als Eröffnungsmusik für einen Boxkampf.
- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten.
- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben.
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist in dem Vertrag über die Einräumung eines Nutzungsrechtes keine Vergütung bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich jede Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nur gegen die Zahlung einer angemessenen Vergütung möglich ist!
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Urheber
- auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
- bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und
- auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Anstelle des Schadenersatzes kann der verletzte Urheber auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Das Nutzungsrecht des Urhebers wird für Schulbücher eingeschränkt dahingehend, dass die Aufnahme von Werken in Schulbüchern zulässig ist, es sei denn der Urheber widerspricht. Für die Verwertung eines Werkes in einem Schulbuch ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, § 46 UrhG
Mitschnitte von Schulfunksendungen (Radio oder TV) dürfen hergestellt und im Unterricht verwendet werden. Sie sind am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, § 47 UrhG.
Es ist zulässig, im Unterricht zu Unterrichtszwecken kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zu verwenden und die hierfür erforderlichen Kopien anzufertigen. Dem Urheber ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, § 52 a UrhG
Filme dürfen im Unterricht erst zwei Jahre nach dem Kinostart oder der Erstausstrahlung gezeigt werden. Vor diesem Zeitpunkt ist die Einwilligung des Verleihs erforderlich, § 52 a UrhG.
Fotokopien von kleinen Teilen eines Werkes, Werken von geringem Umfang und Zeitungsartikeln dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts in Klassenstärke hergestellt werden. Schulbücher dürfen nur mit Genehmigung des Verlages kopiert werden, § 53 Abs. 3 UrhG.