Das Hessische Kultusministerium führt zur Befreiung vom schulischen Sexualkundeunterricht aus religiösen Gründen aus (Abl. HKM 2/2012 S. 405):
Bezüglich der schulischen Sexualerziehung ist in Konfliktfällen die gesetzliche Vorgabe des § 7 des Hessischen Schulgesetzes in der heranzuziehen, wonach bei der Sexualerziehung Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich durch die Schule zu beachten sind. Jede einseitige Beeinflussung ist danach zu vermeiden. Das Hessische Schulgesetz folgt damit der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Dezember 1977,BVerfGE 47 S. 46; SPE n. F. 790 Nr. 5). Ein genereller Anspruch auf Befreiung von der schulischen Sexualerziehung ist weder aus der Hessischen Verfassung noch aus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes herzuleiten (Beschluss des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 28.02.1985, SPE n. F.790 Nr. 8). Insofern muss nach den oben genannten Grundsätzen jeder Einzelfall für sich entschieden werden. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) kann ein Befreiungsanspruch nichthergeleitet werden, da die Konvention kein Recht garantiert, nicht mit Meinungen konfrontiert zu werden, die der eigenen Überzeugung widersprechen (Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom13. September 2011 zu den Individualbeschwerden Nr.319/08, 2455/08, 8152/10, 8155/10).