Religionsunterricht
Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)
III.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer
4. Den in Nr. 1 Genannten ist auf Antrag bis zu zwei Tagen im Schuljahr Dienst-befreiung zur Teilnahme an von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften veranstalteten Arbeitsgemeinschaften zu erteilen. Diese sowie weitere außerhalb des Unterrichts stattfindende Arbeitsgemeinschaften gelten als dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 36 Abs. 5 des Hessischen Beamtenversorgungs-gesetzes, wenn sie der unteren Schulaufsichtsbehörde vorher bekanntgegeben wurden. In diesen Fällen kann Unfallfürsorge gewährt werden, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls nicht erbracht werden. Für Angestellte gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –.
§ 4 HLbG
Trägereinrichtungen der Lehrerbildung
(1) Die Universitäten oder Kunst- oder Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. 2Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. An der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte wirken die Universitäten durch eigenständige fachliche Angebote und durch die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen, durch die Öffnung universitärer Veranstaltungen und Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten anderer Trägereinrichtungen der Lehrerbildung mit. 4§ 16 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) gilt entsprechend.
(2) Ausbildungsbehörde im pädagogischen Vorbereitungsdienst ist die Hessische Lehrkräfteakademie. 2Es nimmt seine Aufgaben durch zentrale Einrichtungen oder durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. 3Die Ausbildungsbehörde ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. 4Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.
(3) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. 2Sie unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.
(4) Die Schulen wirken als Kontaktschulen für die Praktika in den Lehramtsstudiengängen und als Ausbildungsschulen für den Vorbereitungsdienst an der
Lehrerausbildung mit. 2Sie beschließen im Rahmen des Schulprogramms über schuleigene Fortbildungspläne nach § 67. 3Die Schulleitungen beziehen die schulischen Fortbildungspläne und die individuellen Fort- und Weiterbildungswünsche sowie die Portfolios der Lehrerinnen und Lehrer nach § 66 in die Jahresgespräche ein und schließen mit ihnen Zielvereinbarungen über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder die Schwerpunktsetzungen für Fortbildung ab.
(5) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.
(6) Das Kultusministerium kann Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, insbesondere zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben, und von Führungskräften anbieten.
(7) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.