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Konkordats-Stunden von katholischen Priestern und evangelischen Pfarrerinnen / Pfarrern

Katholische Geistliche und evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer haben üblicherweise im Bereich ihrer Pfarrei vier Schulwochenstunden Religionsunterricht zu erteilen. Ab dem 60. Lebensjahr reduziert sich diese Verpflichtung auf zwei Wochenstunden, ab dem 65. Lebensjahr entfällt sie.

Vgl. auch vertiefend unter „Nebenberufliche Gestellungsverträge“.




Konfliktfälle in der Schule auf Grund religiöser Überzeugungen

Das Hessische Kultusministerium hat zu Konfliktfällen in der Schule aufgrund religiöser Grundüberzeugungen folgende Hinweise herausgegeben:

Konfliktfälle in der Schule auf Grund religiöser Überzeugungen
Konfliktfälle in der Schule auf Grund religiöser Überzeugungen
Konfliktfälle in der Schule auf Grund religiöser Überzeugungen




Konfessionslose im Religionsunterricht

Bitte unter Stichwort „Aufnahme konfessionsloser oder konfessionsfremder Schüler/innen in den Religionsunterricht“ nachlesen.




Sonstige: Konfessionell gemischte Lerngruppen im Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VII.
Ausnahmen bei der Bildung von Lerngruppen im
evangelischen und katholischen Religionsunterricht

1. Ist in einem Schuljahr die Bildung von Lerngruppen für beide Konfessionen gemäß Abschnitt V Nr. 1 und Abschnitt VI Nr. 1 nach ergebnisloser Durchführung des Verfahrens nach Abschnitt IV zum Beispiel wegen Mangel an Lehrkräften oder wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten nicht möglich, können die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht jeweils der anderen Konfession unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:

a) Die Schulleitung beantragt unter Angabe von Gründen die Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht in einer konfessionell gemischten Lerngruppe über die untere Schulaufsichtsbehörde bei den zuständigen Behörden beider Kirchen (siehe Anlage). Sie fügt eine Stellungnahme der beiden Fachkonferenzen, soweit sie bestehen, sowie das Einverständnis der betroffenen Religionslehrerinnen und Religionslehrer bei.

b) Nach Zustimmung der kirchlichen Behörden informiert die Schulleitung die
Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht der anderen Konfession
Teilnehmen können, und deren Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes).

2. Grundlage des Unterrichts ist das jeweilige Kerncurriculum oder der jeweilige Lehrplan. Bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte sollen die konfessionellen Besonderheiten und Prägungen mit dem Ziel gegenseitigen Verstehens behandelt werden.




Konfessionell gemischte Lerngruppen im Religionsunterricht

Grundlage für die Einrichtung konfessionell-gemischter Lerngruppen im Religionsunterricht ist ein Antrag der Schulleitung über das zuständige Staatliche Schulamt an die verantwortlichen Stellen der Kirchen (Landeskirchen bzw. Bistümer). Der Antrag ist von den unterrichtenden Lehrkräften zu unterschreiben.




Sonstige: Klassenfahrten

ABI. 1/10, Verwaltungsvorschriften des Hessischen Kultusministeriums

Schulwanderungen und Schulfahrten
Erlass vom 7. Dezember 2009

Vorbemerkung

Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen.

Als Teil der pädagogischen Konzeption fördern sie gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse, sie tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu fördern.

Die schulischen Gremien verankern Konzeption und Gestaltung von Schulwanderungen und Schulfahrten im Schulprogramm. Art und Umfang der Veranstaltungen müssen aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule abgeleitet sowie altersgemäß und mit vertretbarem finanziellen Aufwand gestaltet werden.

Der Wander- und Fahrtenplan einer Schule berücksichtigt:

  • eintägige Wanderungen,
  • mehrtägige Wanderfahrten,
  • Schullandheimaufenthalte,
  • Studienfahrten mit besonderem unterrichtlichen Bezug (in der Regel ab Jahrgangsstufe 9),
  • Internationale Begegnungsfahrten / Fahrten im Austausch mit Partnerschulen,
  • Mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt,
  • Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (z. B. Betriebserkundungen,
    Chor und Orchesterreisen).

I.
Regelungen für die einzelnen Schulformen und -stufen

1. Allgemein bildende Schulen

8. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen an Veranstaltungen nicht teilnehmen, besuchen den Unterricht anderer Klassen.

 

Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums, ABl. 7/12, S. 406

5. Klassenfahrten
Nach den Grundlegungen des Erlasses „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 7. Dezember 2009 (ABI. 2010 S. 24) sind Schulwanderungen und Schulfahrtenwichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Sie sind Teil der pädagogischen Konzeption der Schule und sollen im Schulprogramm verankert sein. Die Eltern sind vor dem Hintergrund des hohen Stellenwertes dieser Schulveranstaltungen gehalten, eventuelle Grunde für die Nichtteilnahme ihrer Kinder bei mehrtägigen Schulfahrten nachvollziehbar zu begründen.

Bei religiös motivierten Konfliktfällen sollte versucht werden, gemeinsam mit den Eltern Lösungswege zu finden, die die Teilnahme der Kinder an mehrtägigen Klassenfahrten ermöglichen können. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass muslimischen Schülerinnen und Schülern während der Klassenfahrt ein alternatives Essen angeboten wird, das den muslimischen Speisegeboten entspricht.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der Unterrichtgeld- und Lernmittelfreiheit (Art. 59 Abs. 1 der Hessischen Verfassung) die Teilnahme an einer kostenpflichtigen Schulveranstaltung nicht durchgesetzt werden kann. In diesen Fällen besuchen Schülerinnen und Schüler, die an den Klassenfahrten nicht teilnehmen, den Unterricht anderer Klassen (Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten“, Ziff. 11.8).




Klassenfahrten

Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Bei religiös motivierten Konfliktfällen über die Teilnahme sollte versucht werden, mit den Eltern Lösungswege für die Teilnahme des Kindes zu finden. Die Teilnahme an einer kostenpflichtigen Schulveranstaltung kann nicht durchgesetzt werden.




Sonstige: Kirchentage; Katholikentage; Weltjugendtage

Evangelische Kirchentage und Katholikentage

Erlass vom 25. Oktober 2012

Fundstelle: ABl. 2012, S. 724

Zur Teilnahme an den Deutschen Evangelischen Kirchentagen und den Katholikentagen sowie den von der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche gemeinsam veranstalteten Ökumenischen Kirchentagen kann Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern Dienst- bzw. Unterrichtsbefreiung entsprechend den nachstehenden Regelungen gewährt werden:

a) Lehrerinnen und Lehrer können bis zu drei Tagen unter Belassung der Dienstbezüge bzw. Vergütung nach § 16 Nr. 2 Buchst. a) der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen beurlaubt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und insbesondere die Vertretungen sichergestellt werden;

b) Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf eigenen Antrag, wenn sie volljährig sind, Unterrichtsbefreiung bis zu drei Tagen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter gewährt werden.




Kirchentage; Katholikentage; Weltjugendtage

Zur Teilnahme an den Deutschen Evangelischen Kirchentagen und an den Katholikentagen sowie  den von der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche gemeinsam veranstalteten Ökumenischen Kirchentagen kann bis zu drei Tagen Unterrichtsbefreiung für Lehrer/innen und Schüler/innen gewährt werden.




Kerncurricula Hessen

Grundlage des Religionsunterrichts als ordentlichem Unterrichtsfach sind Kerncurricula bzw. Lehrpläne. Diese bilden die Basis für Kompetenzen und Inhalte des Religionsunterrichts.

Die hessischen Kerncurricula bzw. Lehrpläne finden sich in der jeweils gültigen Fassung auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums www.kultusministerium-hessen.de

Hier der aktuelle Link: