Konfirmation
vgl. Schlagwort „Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konformation“
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vgl. Schlagwort „Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konformation“
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich in verschiedenen Entscheidungen mit der Zulässigkeit von religiösen Symbolen (Kreuz, Kopftuch) und der Zulässigkeit des Gebets beschäftigt. Im Folgenden werden unter Rechtsgrundlagen die Entscheidungen inhaltlich kurz wiedergegeben.
Kooperation im Religionsunterricht ist im Rahmen der u.g. Bestimmungen und Verlautbarungen der Kirchen möglich. In der Vergangenheit wurde konfessionelle Kooperation in einer Reihe von kirchlichen Verlautbarungen näher erläutert, die Lehrkräften eine Orientierung der Möglichkeiten, Chancen und Grenzen geben sollen.
Katholische Geistliche und evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer haben üblicherweise im Bereich ihrer Pfarrei vier Schulwochenstunden Religionsunterricht zu erteilen. Ab dem 60. Lebensjahr reduziert sich diese Verpflichtung auf zwei Wochenstunden, ab dem 65. Lebensjahr entfällt sie.
Vgl. auch vertiefend unter „Nebenberufliche Gestellungsverträge“.
Das Hessische Kultusministerium hat zu Konfliktfällen in der Schule aufgrund religiöser Grundüberzeugungen folgende Hinweise herausgegeben:
Bitte unter Stichwort „Aufnahme konfessionsloser oder konfessionsfremder Schüler/innen in den Religionsunterricht“ nachlesen.
Grundlage für die Einrichtung konfessionell-gemischter Lerngruppen im Religionsunterricht ist ein Antrag der Schulleitung über das zuständige Staatliche Schulamt an die verantwortlichen Stellen der Kirchen (Landeskirchen bzw. Bistümer). Der Antrag ist von den unterrichtenden Lehrkräften zu unterschreiben.
Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Bei religiös motivierten Konfliktfällen über die Teilnahme sollte versucht werden, mit den Eltern Lösungswege für die Teilnahme des Kindes zu finden. Die Teilnahme an einer kostenpflichtigen Schulveranstaltung kann nicht durchgesetzt werden.
Zur Teilnahme an den Deutschen Evangelischen Kirchentagen und an den Katholikentagen sowie den von der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche gemeinsam veranstalteten Ökumenischen Kirchentagen kann bis zu drei Tagen Unterrichtsbefreiung für Lehrer/innen und Schüler/innen gewährt werden.
Grundlage des Religionsunterrichts als ordentlichem Unterrichtsfach sind Kerncurricula bzw. Lehrpläne. Diese bilden die Basis für Kompetenzen und Inhalte des Religionsunterrichts.
Die hessischen Kerncurricula bzw. Lehrpläne finden sich in der jeweils gültigen Fassung auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums www.kultusministerium-hessen.de
Hier der aktuelle Link: