Abdeckung des Religionsunterrichtes

image_pdfimage_print

Der Religionsunterricht gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten zwischen Staat und Kirche.

Für die jeweiligen konfessionsangehörigen Schülerinnen und Schüler ist er Gegenstand der allgemeinen Schulpflicht. Er ist kein Wahlfach, sondern ein Pflichtfach und wird grundrechtlich abgesichert als ordentliches Lehrfach erteilt.  Der Religionsunterricht ist damit ein Teil des staatlichen Bildungsauftrags. Der Staat trägt die organisatorische Verantwortung für seine Durchführung. Deshalb muss der Staat die Kosten für die personelle und sachliche Ausstattung des Religionsunterrichtes tragen. Er muss das Unterrichtsfach Religion mit derselben Stellung wie andere ordentliche Lehrfächer behandeln. Zur Sicherstellung einer entsprechenden pädagogischen Qualität des Religionsunterrichtes muss der Staat auch adäquate Einrichtungen zur Ausbildung von Religionslehrerinnen und –lehrern vorhalten. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Der Staat übt das Aufsichtsrecht (Leitungs-, Organisations- und Kontrollfunktion) aus.

Dagegen sind die Kirchen für den Inhalt des Religionsunterrichtes zuständig. Die Kirchen erfüllen damit ihren grundrechtlich abgesicherten Auftrag in staatlichen Schulen. Der Begriff Religionsunterricht bezieht sich auf konfessionsbezogenen Unterricht. Sein Gegenstand ist der Bekenntnisinhalt, die Glaubenssätze der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Zur Konfessionalität des Religionsunterrichtes gehört für die katholische  Kirche auch die Konfessionsangehörigkeit von Lehrern und Schülern (Trias). Die Religionslehrer bedürfen für ihren Einsatz im RU der Zustimmung der  Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert