Die Verantwortung für Kleidung und das gesamte äußere Erscheinungsbild einer Schülerin oder eines Schülers ist eine originär persönliche Angelegenheit. Religiös motivierte Kleidungsstücke können nicht zu einem Ausschluss vom Schulbesuch führen.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch die Kleidung der Schulfrieden gestört wird.