Nichtteilnahme am Religionsunterricht

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Grundsätzlich nehmen Schülerinnen und Schüler an dem Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht muss von den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten schriftlich erklärt werden, wenn die Kinder noch nicht religionsmündig sind. Religionsmündige Schülerinnen und Schüler, d.h. nach Vollendung des 14. Lebensjahres, müssen diese Erklärung selbst abgeben. Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, am Ethikunterricht teilzunehmen, § 8 Abs. 4 HSchG.

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