Rüstzeiten und kirchliche Veranstaltungen

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Schülerinnen und Schüler können von Klasse 5 an zweimal bis zu drei Unterrichtstage beurlaubt werden für die Teilnahme an Rüstzeiten der Kirche oder Religionsgemeinschaften, bspw. für Konfirmandinnen und Konfirmanden oder Firmlinge. Voraussetzung ist ein Antrag der Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler.

Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist auf Antrag für die Teilnahme an religiösen Rüstzeiten Dienstbefreiung zu gewähren, sofern schwerwiegende schulorganisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen, vgl. Religionsunterricht, Erlass vom 3. September 2014 (ABl. S. 685) Ziff. VIII.

Darüber hinaus kann Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern Dienst- bzw. Unterrichtsbefreiung für die Teilnahme an den Deutschen Evangelischen Kirchentagen und den Katholikentagen sowie den Ökumenischen Kirchentagen gewährt werden. Voraussetzung ist

  • Bei Lehrkräften: bis zu drei Tage Dienstbefreiung unter Belassung der Dienstbezüge gem. § 16 Nr. 2 Buchst. a) HUrlVO für die Beamten im Landes Hessen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Vertretung sichergestellt wird.
  • Bei Schülerinnen und Schülern kann die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler bis zu drei Tage Unterrichtsbefreiung gewähren.

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