Religionsunterricht darf auch vertretungsweise nur erteilt werden, wenn die Vertretungskraft über die Bevollmächtigung bzw. Vocatio verfügt. Ausnahmen sind nur zulässig zur Wahrnehmung der schulischen Aufsichtspflicht.
Religionsunterricht darf auch vertretungsweise nur erteilt werden, wenn die Vertretungskraft über die Bevollmächtigung bzw. Vocatio verfügt. Ausnahmen sind nur zulässig zur Wahrnehmung der schulischen Aufsichtspflicht.