Das HKM führt zur Frage der Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen aus (ABl. HKM 2/2012 S. 406):
Wird aus religiösen Gründen die Befreiung vom Sportunterrichtbeantragt, muss überprüft werden, ob ein nicht anders auflösbarer Gehorsamskonflikt mit den Geboten des Glaubens besteht. Ist dies der Fall, muss die Schule alles ihr Mögliche versuchen, trotz des Glaubenskonflikts die Wahrnehmung der Schulpflicht auch in diesem Bereich zu ermöglichen. So kann es im Einzelfall ausreichen, dass der Schülerin im koedukativen Sportunterricht die Möglichkeit eingeräumt wird, an den Übungen mit weitgeschnittener Kleidung und einem Kopftuch teilzunehmen. Auf Grund der Unfallgefahr wäre sie dann allerdings von einigen Übungen auszuschließen. Für den Schwimmunterricht kann als zumutbare Maßnahme im Sinn eines schonenden Ausgleichs der abzuwägenden Gesichtspunkte in Betracht kommen, das Tragen einer den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmkleidung zu vereinbaren (OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2009, Az. 19 B1362/08, SPE 3. Folge 882 Nr. 14). Sollte ein koedukativer Sportunterricht auch dann nichtmöglich sein, muss die Schule entsprechend der Rechtsprechung versuchen, einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht anzubieten. Erst wenn auch dieses aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, ist in konkreter Würdigung des Einzelfalles eine Befreiung vom Sportunterricht möglich (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.1993, 25.08.1993, Az.: 6 C 8.91).