Religionsunterricht ist ordentliches Unterrichtsfach, § 8 Abs. 1 HSchG. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind für die Erteilung des Zeugnisses erheblich und werden mit Noten (bzw. Punkten in der Oberstufe) bewertet. Die Note ist versetzungsrelevant. Dies gilt auch für die freiwillige Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Religionsunterricht einer anderen Konfession.