Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören, RU-Erlass Abschnitt 6.
Die Entscheidung über die Teilnahme von konfessionslosen Schülerinnen und Schülern sowie Schülerinnen und Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Der Staat ist gem. Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 verpflichtet, dieser Entscheidung Rechnung zu tragen, Beschluss des BVerfG vom 25.2.1987 („Mainzer Studienstufe“).