BVerfG NJW 1987, 180
Die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die
Erziehung des Kindes.
Die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die
Erziehung des Kindes.