Landesverfassung: Home Schooling (Heimschulunterricht)

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Verfassung des Landes Hessen

vom 1. Dezember 1946

Zum 16.06.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 56

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt.

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