Verfassung des Landes Hessen
vom 1. Dezember 1946
Zum 16.06.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Artikel 56
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt.