Schulgebet

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Es ist zu unterscheiden zwischen dem Gebet im Klassenverband im Unterrichtsraum außerhalb des Religionsunterrichts und dem individuellen Gebet des Schülers oder der Schülerin außerhalb der Unterrichtszeit im Schulgebäude.

Das BVerfG hat 1979 zum Schulgebet festgestellt, dass es den Ländern im Rahmen der durch Artikel 7 Abs. 1 Grundgesetz gewährleisteten Schulhoheit freisteht, ob sie in Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet ist auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Schüler oder eine Schülerin oder die Eltern der Abhaltung des Gebets widersprechen. Deren Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme am Gebet entscheiden können. Die bei Beachtung des Toleranzgebots regelmäßig vorauszusetzende Freiwilligkeit ist ausnahmsweise nicht gesichert, wenn der Schüler oder die Schülerin nach den Umständen des Einzelfalles der Teilnahme nicht in zumutbarer Weise ausweichen kann, BVerfGE 52, 223 „Schulgebet“.

Schülerinnen und Schüler können unabhängig davon auf Grund ihres Rechtes auf ungestörte Religionsausübung gem. Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz in der Schule außerhalb der Unterrichtszeiten Gebete verrichten. Dieses Recht findet seine Schranke in der Wahrung des Schulfriedens, BVerwG Urteil vom 30.11.2011 Az.: 6 C 20.10.

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