Sonstige: Feiertage

image_pdfimage_print

Hessisches Feiertagsgesetz
(HFeiertagsG)
in der Fassung vom 29. Dezember 1971, zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.12.2012

§ 4

(1) Soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.

(2) Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.

Verwaltungsvorschrift zum Hess. Feiertagsgesetz vom 15. Dezember 1994,
geändert durch Gesetz vom 16. Januar 1998 zu § 4

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende aller Schulen sind für die Dauer von zwei Stunden zum Besuch des Gottesdienstes an folgenden kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, vom Unterricht freizustellen:

  • Aschermittwoch,
  • Mariä Himmelfahrt (15. August),
  • Reformationstag (30. Oktober),
  • Allerheiligen (1. November),
  • Buß- und Bettag.

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011,
zuletzt geändert durch VO vom 29. April 2014

§ 3
Befreiung und Beurlaubung

(1) Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Das gleiche gilt für die generelle Freistellung vom Schulbesuch an Samstagen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden

  1. zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
  2. bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
  3. bei Schülerinnen und Schüler, die den Siebenten-Tag-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
  4. bei Schülerinnen und Schüler, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung an den Feiertagen Ramazan Bayrami und Kurban Kayrami.

Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben an dem Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung folgt, unterrichtsfrei. Fällt die Konfirmation, Firmung oder Erstkommunion auf einen Feiertag, haben die Schülerinnen und Schüler am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3, 4 und 5 vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.


Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VIII.
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

2. Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht nicht. Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden sowie für Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung oder am Beginn und Ende eines Schuljahres.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert