Staatsexamina

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Nach den Verträgen des Landes Hessen mit den Evangelischen Kirchen und den Katholischen Bistümern (Staatskirchenverträge) nehmen Vertreter der Kirchen und Bistümer an den Prüfungen für das Fach Religion teil.

Zu den ersten Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen an den Pädagogischen Instituten ist zu der Prüfung in Evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Ev. Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei den Prüfungen in evangelischer Religion vor den wissenschaftlichen Prüfungsämtern werden die Kirchen durch ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultät bzw. durch einen Professor oder Lehrbeauftragten für Theologie vertreten, Artikel 14 Staatskirchenvertrag Hessen – Evangelische Kirchen.

Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt, Artikel 10 Abs. 3 und 3 Staatskirchenvertrag Hessen – Katholische Bistümer.

Diese Regelungen gelten für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen sinngemäß.

§ 9 Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Hessischen Lehrerbildungsgesetz – HLbGDV – regelt deshalb, dass zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen ist. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit.

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