Landesverfassung: Religionslehrerinnen und Religionslehrer des Landes Hessen

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Artikel 57 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.

Artikel 58. Verfassung des Landes Hessen

Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

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