10.9 Darf Religion in den Randstunden unterrichtet werden?
Hessisches Kultusministerium, Erlass zum Religionsunterricht vom 3. September 2014, ABl. 2014
Der Hessische Erlass zum Religionsunterricht sieht in Abschnitt 5, Absatz 4 vor:
„Bei der Stundenplangestaltung ist zu gewährleisten, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in der Regel weder nur in Eckstunden erteilt wird noch bei unvermeidbaren Unterrichtskürzungen stärker als andere Unterrichtsfächer – bezogen auf ihren Anteil am gesamten Pflichtunterricht der jeweiligen Schule – betroffen wird.“