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Sportunterricht

Das HKM führt zur Frage der Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen aus (ABl. HKM 2/2012 S. 406):

Wird aus religiösen Gründen die Befreiung vom Sportunterrichtbeantragt, muss überprüft werden, ob ein nicht anders auflösbarer Gehorsamskonflikt mit den Geboten des Glaubens besteht. Ist dies der Fall, muss die Schule alles ihr Mögliche versuchen, trotz des Glaubenskonflikts die Wahrnehmung der Schulpflicht auch in diesem Bereich zu ermöglichen. So kann es im Einzelfall ausreichen, dass der Schülerin im koedukativen Sportunterricht die Möglichkeit eingeräumt wird, an den Übungen mit weitgeschnittener Kleidung und einem Kopftuch teilzunehmen. Auf Grund der Unfallgefahr wäre sie dann allerdings von einigen Übungen auszuschließen. Für den Schwimmunterricht kann als zumutbare Maßnahme im Sinn eines schonenden Ausgleichs der abzuwägenden Gesichtspunkte in Betracht kommen, das Tragen einer den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmkleidung zu vereinbaren (OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2009, Az. 19 B1362/08, SPE 3. Folge 882 Nr. 14). Sollte ein koedukativer Sportunterricht auch dann nichtmöglich sein, muss die Schule entsprechend der Rechtsprechung versuchen, einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht anzubieten. Erst wenn auch dieses aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, ist in konkreter Würdigung des Einzelfalles eine Befreiung vom Sportunterricht möglich (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.1993, 25.08.1993, Az.: 6 C 8.91).




Schulische Sexualerziehung

Das Hessische Kultusministerium führt zur Befreiung vom schulischen Sexualkundeunterricht aus religiösen Gründen aus (Abl. HKM 2/2012 S. 405):

Bezüglich der schulischen Sexualerziehung ist in Konfliktfällen die gesetzliche Vorgabe des § 7 des Hessischen Schulgesetzes in der heranzuziehen, wonach bei der Sexualerziehung Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich durch die Schule zu beachten sind. Jede einseitige Beeinflussung ist danach zu vermeiden. Das Hessische Schulgesetz folgt damit der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Dezember 1977,BVerfGE 47 S. 46; SPE n. F. 790 Nr. 5). Ein genereller Anspruch auf Befreiung von der schulischen Sexualerziehung ist weder aus der Hessischen Verfassung noch aus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes herzuleiten (Beschluss des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 28.02.1985, SPE n. F.790 Nr. 8). Insofern muss nach den oben genannten Grundsätzen jeder Einzelfall für sich entschieden werden. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) kann ein Befreiungsanspruch nichthergeleitet werden, da die Konvention kein Recht garantiert, nicht mit Meinungen konfrontiert zu werden, die der eigenen Überzeugung widersprechen (Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom13. September 2011 zu den Individualbeschwerden Nr.319/08, 2455/08, 8152/10, 8155/10).




Schülergottesdienste

Mehrere staatliche Regelungen ermöglichen Schülerinnen und Schülern die Freistellung vom Unterricht zum Besuch eines Gottesdienstes oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung den Gottesdienstbesuch oder die Freistellung gebieten.

Katholische Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag am

  • Aschermittwoch
  • Mariä Himmelfahrt (15. August)
  • Allerheiligen (1. November)

Evangelische Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag am

  • Reformationstag (30.Oktober)
  • Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres)

für die Dauer von zwei Stunden zum Besuch des Gottesdienstes freizustellen.

Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht nicht. Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden sowie für Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung oder am Beginn und Ende eines Schuljahres, RU-RErlass Abschnitt VIII Ziff. 2.




Stundentafel Religionsunterricht

Maßgeblich für die Gestaltung der Stundenpläne sind die Verordnungen über die Stundentafeln.

Danach ist das Fach Religion in der Grundschule und Mittelstufe an allen Schulformen jeweils zwei Stunden zu unterrichten. Gleiches gilt für die das Fach Religion als Grundkurs in der gymnasialen Oberstufe. Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sowie Religion sonstiger Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen in der Oberstufe angeboten werden. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig, § 16 Abs. 1 OAVO.




Staatsexamina

Nach den Verträgen des Landes Hessen mit den Evangelischen Kirchen und den Katholischen Bistümern (Staatskirchenverträge) nehmen Vertreter der Kirchen und Bistümer an den Prüfungen für das Fach Religion teil.

Zu den ersten Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen an den Pädagogischen Instituten ist zu der Prüfung in Evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Ev. Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei den Prüfungen in evangelischer Religion vor den wissenschaftlichen Prüfungsämtern werden die Kirchen durch ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultät bzw. durch einen Professor oder Lehrbeauftragten für Theologie vertreten, Artikel 14 Staatskirchenvertrag Hessen – Evangelische Kirchen.

Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt, Artikel 10 Abs. 3 und 3 Staatskirchenvertrag Hessen – Katholische Bistümer.

Diese Regelungen gelten für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen sinngemäß.

§ 9 Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Hessischen Lehrerbildungsgesetz – HLbGDV – regelt deshalb, dass zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen ist. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit.




Schulprogramm

Rechtliche Grundlage des Schulprogramms ist § 127 HSchG.
Auszug aus der „Fachkonferenzmappe“ des RPI Marburg, zu finden unter diesem LINK.

Das Schulprogramm ist Ausdruck des Schullebens mit seiner Vielfalt und seinen Zielen. Es beschreibt das Profil einer Schule. Ein wesentliches Element des Schulprogramms sind „Leitgedanken“ oder „Grundsätze“, die für das gesamte Leben in einer Schule Gültigkeit haben. Die Leitgedanken formulieren den Bildungs- und Erziehungsansatz der Schule, ihre pädagogischen Grundsätze und fassen die pädagogischen Ziele für die einzelnen Schulfächer zusammen. Für die Entwicklung und Fortschreibung haben sich folgende Schritte bewährt:

 

1. Schritt: Die Bestandsaufnahme

Was gelingt im RU und durch den RU an unserer Schule besonders gut/nicht gut? Welche Beiträge von RU und von Religionslehrer/innen zum Schulleben und zur Schulkultur gibt es (Schulgottesdienste, Schulseelsorge, Schulsozialarbeit, Reflexions- und Besinnungstage, Projektwochen, Praktika in diakonischen Einrichtungen und sonstige Öffnungen der Schule zu kirchlichen Einrichtungen, Kirchengemeinden, Dekanaten, Diakonischem Werk, Beratungseinrichtungen, etc.)? Wer erteilt RU an unserer Schule? Wie wird RU an unserer Schule erteilt (in konfessionell getrennten Gruppen, im Klassenverband, etc.)? Welche organisatorischen Probleme erschweren die Erteilung von RU? Welche Kooperationen mit anderen Fächern gibt es? Wie werden sie gestaltet? Fällt RU aus? Wann? Warum? Was wurde ggf. unternommen, um die Situation zu verbessern? Wie wird RU von der Schulgemeinde wahrgenommen? Welche Probleme ergeben sich im und mit dem RU? Welche Widerstände bestehen gegen den RU? Welche Unterstützung erfährt der RU an unserer Schule?

 

2. Schritt: Die Beschreibung der Inhalte, Intentionen, Methoden

Die Bestandsaufnahme hat bereits das „Gesicht“ desgegenwärtigen RU an der Schule mit Stärken und Schwächen erkennen lassen. Projekte, die im Rahmen des RU bisher regelmäßig durchgeführt wurden, können vermutlich unmittelbar in das Schulprogramm aufgenommen werden. Inhalte, Intentionen und Methoden des Religionsunterrichts anderer Schule werden detailliert beschrieben und verdeutlichenden Beitrag zum Erziehungs- und Bildungsauftrag. In diesem Zusammenhang wird auf die rechtliche Verankerung des Religionsunterrichts in der Hessischen Verfassung (Art. 57), im Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Kirchen im Lande Hessen (Art. 15) und im Hessischen Schulgesetzhingewiesen.

 

3.Schritt: Ziele als überprüfbare Vorhaben formulieren

ln einem dritten Schritt ist es sinnvoll, Ziele des Religionsunterrichts, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden sollen, für die eigene Schule zu formulieren. Die wichtigsten Ziele sollen in das Schulprogramm aufgenommen werden. Sie sind dann nicht nur Anliegen der Fachkonferenz Religion, sondern der ganzen Schule und tragen so zur Stärkung der Bedeutung von Religion und RU an der Schule bei. Je präziser die Ziele beschrieben werden, desto angemessener lassen sie sich überprüfen. Regelmäßige Evaluation führt zu Weiterentwicklung und Korrektur der im Schulprogrammverankerten Ziele. Die Aufgabe, im Zuge der Arbeit am Schulprogramm den Beitrag des Faches Evangelische Religion für die Schulöffentlichkeit zu beschreiben und zu bestimmen, bedeutet trotz der damit verbundenen Arbeit eine große Chance. Auf diese Weise können die vielfach unterschätzten vom RU ausgehenden Impulse zum Schulleben und zur Schulkultur in das allgemeine Bewusstsein gehoben werden.

 

Aufgaben des Evangelischen Religionsunterrichtes im Rahmen des Bildungsauftrages der Schulen:

Ev. Religionsunterricht ist eingebettet in den Bildungsauftrag der Schule. Im Rahmen eines Schulprogramms wird er deshalb seine Beziehungen zu den anderen Fächern ausbauen, besonders zu den Fächern Kath. Religionsunterricht, Ethik, Politik und Wirtschaft, Musik, Kunst, Deutsch, aber auch zu den naturwissenschaftlichen Fächern.

Religionsunterricht kann dazu beitragen, neben den inhaltlichen auch grundsätzliche und methodische Unterschiede in den Strukturen naturwissenschaftlichen und geisteswissenschaftlichen Denkens zu reflektieren. In einer pluralistisch geprägten Gesellschaft kann Evangelischer Religionsunterricht nicht von der Voraussetzung einer von allen Schülerinnen und Schülern geteilten gemeinsamen Grundlage ausgehen. Er wird als dialogischer Religionsunterricht die Fragen von Schüler/innen ebenso zum Ausgangspunkt seiner Methodik machen wie die Aussagen der christlichen Tradition. Sein Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern Wege zur Bildung eigener Überzeugungen zu ermöglichen.

Ev. Religionsunterricht hat mit Grundfragen zu tun, die die Menschen schon immer beschäftigt haben. Die Antworten sind vielfältig. Ev. Religionsunterricht bietet an, bei der Orientierung in diesem vielstimmigen Konzert zu helfen, indem er zwei Leitlinien als Gesprächsgrundlage vorstellt, an denen sich der Dialog zu entwickeln vermag: Die biblischen Schriften und die Tradition christlicher Praxis.

Diese Leitlinien sind Orientierungshilfen nicht nur im Dialog mit anderen Religionen oder religiösen Strömungen, sondern auch im Dialog mit anderen Fächern. Die grundlegenden Fragen verbinden sich mit einem Menschenbild, das das Leben als Geschenk versteht. Von dieser Grundlage aus wird nach dem Ziel des Lebens und nach dem eigenen Lebensweg gefragt. In den biblischen Schriften und in der Überlieferung christlicher Praxis finden sich Beispiele für Lebenswege, in deren Auseinandersetzung der eigene Weg gefunden werden kann. Dazu muss – wie in jeder Generation – geklärt werden, was „menschlich“ ist und wie das „Menschliche“ gestärkt werden kann.

Ev. Religionsunterricht fragt nach den Deutungsangeboten für menschliches Leben in einer pluralistischen Gesellschaft. Er befragt zugleich das eigene Deutungsangebot, das sich aus den biblischen Schriften und der christlichen Tradition ableitet. Es kann eine Lebenspraxis entstehen, aus der die Kraft zum Widerstand gegen menschenverachtende politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche Prozesse gewonnen wird, auch wenn sie als sogenannte Sachzwänge vorgetragen werden. Der Ev. Religionsunterricht vermag Maßstäbe anzubieten, die auf eine lebendige Praxis in Geschichte und Gegenwart verweisen, eine Praxis, die befragbar ist und die Grundlage für religiöse und ethische Entscheidungen bietet. So kann in einer Zeit, in der Unübersichtlichkeit und Beliebigkeit zur Regel geworden zu sein scheinen, eine eigenverantwortliche Lebenseinstellung entstehen.

Ev. Religionsunterricht vermittelt, was in einer zweitausendjährigen Geschichte an Traditionen gewachsen ist und schafft Möglichkeiten, wie „Religion“ in der Gegenwart erfahren werden kann: z.B. in der Stille einer Kirche, im Zuhören-Können, in der Begegnung mit benachteiligten Menschen. So ist Religion nicht nur Gegenstand von Wissen und Überlegungen, sondern ein Lebensbereich, in dem auch die Seiten menschlichen Lebens sichtbar werden, die in einer Erlebnis- und Medienkultur gerne verdrängt werden.

Neben der Einführung in religiöse Erfahrungen ist der Ev. Religionsunterricht eine Möglichkeit, die Sprache religiöser Weltbedeutung mit ihren poetischen Formen (Lieder, Gleichnisse, Erzählungen etc.), aber auch mit ihren ethischen Sätzen (Weisungen, Prophetensprüche etc.) sowie liturgische Formen und Rituale kennen zu lernen.

Protestantische Aufklärung ist eine Hilfe zur Auseinander-setzung mit autoritären Formen von Religion, auch wenn diese im säkularen Gewand erscheinen. Auf diese Weise bringt Ev. Religionsunterricht den befreienden Aspekt von Religion zur Sprache.

Wir leben heute in einer Gesellschaft, in der verschiedene Kulturen ihren Platz gefunden haben. Dazu gehören die vielen Erscheinungsformen religiöser und anderer Weltdeutungen, in denen sich junge Menschen zurechtfinden müssen. Ev. Religionsunterricht bietet einen Standpunkt an, von dem aus ein offenes Gespräch möglich wird auch mit Menschen, die sich zu anderen Religionen oder Religionsgemeinschaften bekennen. Dieses Gespräch im Ev. Religionsunterricht muss trotz der Rückbindung an christliche Tradition offen geführt werden, denn jede Generation muss erneut um die Erkenntnis der „Wahrheit“ ringen und darum, welcher Weg für den Einzelnen und die Gemeinschaft, in der wir leben, der richtige ist.

 

Religion in der Schule – Angebote, Konkretionen über den Religionsunterricht hinaus:

Religion in der Schule zielt über den RU hinaus auf eine umfassende Präsenz und Verankerung im Schulleben. Im Schulprogramm wird die veränderte Schul- und Lebens-wirklichkeit aufgenommen und Schule als Lebensraum wahrgenommen, in dem Religion als eine grundsätzliche Dimension menschlicher Existenz verstanden wird. Religion findet auf vielfältige Weise in Kultur, Gesellschaft und Schule ihren Ausdruck.

Durch die Öffnung von Schule und den Religionsunterricht-Erlass vom 3. September 2014 (ABl. S. 685), Art. VIII, bieten sich für den Religionsunterricht und die Kirchen vielfältige neue Möglichkeiten, sich am Schulleben (z. B. in Form von unterrichtsergänzenden oder außerschulischen Angeboten und Projekten) zu beteiligen. Daraus ergeben sich sowohl Rollenveränderungen als auch neue Aufgabenfelder und Erfahrungsmöglichkeiten im Lebensraum Schule für Lehrer/innen, Pfarrer/innen und die kirchliche Jugendarbeit.

 

Es gibt gute Gründe für unterrichtsergänzende Angebote über den Religionsunterricht hinaus:

1. Der gesamtgesellschaftliche Wandel stellt die Schule vor neue pädagogische Aufgaben. Sie ist zunehmend gefordert, erzieherisch und lebensbegleitend tätig zu werden, damit Kinder und Jugendliche ihre Persönlichkeit entwickeln können und sich in einer komplexen, pluralen Lebens- und Gesellschaftssituation zurechtfinden lernen. Die Schule muss Kinder und Jugendliche unterstützen und ihnen helfen:
im Grundschulalter auf ihrem Weg in Familie und Gemeinschaft in der Phase der Adoleszenz und der Loslösung vom Elternhaus bei dem zunehmend schwieriger werdenden Übergang von Schule in Ausbildung und Beruf bei den wachsenden Lebensanforderungen (Lebensplanung, Individualisierung und Selbstverantwortung der Lebens-biografie, drohende Arbeitslosigkeit).

2. Komplexe Fragestellungen wie die „Beziehung des Menschen zu sich selbst, zu seiner Umwelt und Gott“ oder Themen wie „Zukunft“, „Sinn“ und „Glück“, „Berufsfindung“ und „Lebens-planung“ sind Inhalte des Religionsunterrichts und eignen sich besonders gut für die Zusammenarbeit mit anderen Fächern wie z. B. Deutsch, Politik und Wirtschaft und Kunst. Im Rahmen von fächerübergreifenden Unterrichtsvorhaben, Projekttagen und der Erkundung außerschulischer Lern- und Begegnungsorte entstehen Zeit, Atmosphäre und Raum, wo Vertrauen wächst und Schüler/innen eigene Erfahrungen machen.

3. Zahlreiche Schulen sind heute durch eine multikulturelle Situation geprägt, die einen veränderten Umgang mit Religion im Rahmen der gesamten Schulwirklichkeit erfordert. Eine verbreitete geprägte religiöse Festkultur sowie Riten und Einstellungen Andersgläubiger setzen einen Umgang mit Religion voraus, der sich nicht auf den herkömmlichen Unterricht beschränken lässt. Darüber hinaus sind alternative Unterrichtsformen zu finden, die einen toleranten und respektvollen Umgang miteinander einüben und fördern und so zu einer erheblichen Verbesserung des Schulklimas beitragen.




Schulpastoral bzw. Schulseelsorge

Schulseelsorge erfolgt haupt- oder ehrenamtlich im Auftrag der Evangelischen Kirchen oder katholischen Bistümer.

Hauptamtliche Schulseelsorge erfolgt durch Pfarrerinnen und Pfarrer, Priester oder Pastoralreferentinnen und referenten im Gestellungsvertrag.

Ehrenamtliche Schulseelsorge erfolgt durch Religionslehrerinnen und –lehrer, die dazu von der ev. Kirche beauftragt worden sind.

Schulseelsorgerinnen und –seelsorger unterliegen der seelsorglichen Schweigepflicht und sind verpflichtet unverbrüchliches Stillschweigen zu bewahren über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden ist. Zum Schutz der seelsorglichen Schweigepflicht sind sie berechtigt, das Zeugnis in Straf- und Zivilprozessen zu verweigern, § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Kirchenverwaltung der EKHN, das Landeskirchenamt in Kassel und die Bischöflichen Ordinariate nehmen die juristische Beratung vor.

Kirchliches Amtsblatt zur Schulpastoral im Bistum Mainz
Leitlinien der Schulpastoral im Bistum Fulda




Schulgebet

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Gebet im Klassenverband im Unterrichtsraum außerhalb des Religionsunterrichts und dem individuellen Gebet des Schülers oder der Schülerin außerhalb der Unterrichtszeit im Schulgebäude.

Das BVerfG hat 1979 zum Schulgebet festgestellt, dass es den Ländern im Rahmen der durch Artikel 7 Abs. 1 Grundgesetz gewährleisteten Schulhoheit freisteht, ob sie in Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet ist auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Schüler oder eine Schülerin oder die Eltern der Abhaltung des Gebets widersprechen. Deren Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme am Gebet entscheiden können. Die bei Beachtung des Toleranzgebots regelmäßig vorauszusetzende Freiwilligkeit ist ausnahmsweise nicht gesichert, wenn der Schüler oder die Schülerin nach den Umständen des Einzelfalles der Teilnahme nicht in zumutbarer Weise ausweichen kann, BVerfGE 52, 223 „Schulgebet“.

Schülerinnen und Schüler können unabhängig davon auf Grund ihres Rechtes auf ungestörte Religionsausübung gem. Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz in der Schule außerhalb der Unterrichtszeiten Gebete verrichten. Dieses Recht findet seine Schranke in der Wahrung des Schulfriedens, BVerwG Urteil vom 30.11.2011 Az.: 6 C 20.10.




Schulfunksendungen

Siehe: „Urheberrecht an Schulen“




Schulbuchzulassung von Religionslehrbüchern

Auf der Grundlage eines nicht veröffentlichten Erlasses des Hessischen Kultusministeriums aus dem Jahr 1966 wird die Prüfung von Lehrbüchern für den Evangelischen Religionsunterricht im Wesentlichen folgendermaßen durchgeführt:

  • Antrag des Schulbuchverlages an das Hessischer Kultusministerium auf Genehmigung eines Lehrbuches für den Evangelischen Religionsunterricht
  • Weiterleitung an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
  • Prüfung durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau stellvertretend auch für die anderen Evangelischen Kirchen in Hessen
    • Wird die Einführung von der Evangelischen Kirche in Hessen abgelehnt, erteilt das Hessische Kultusministerium die Genehmigung nicht
    • Befürwortet die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die Genehmigung, leitet das Hessische Kultusministerium das staatliche Prüfungsverfahren ein.

Die Genehmigung für Lehrbücher zum Gebrauch im Religionsunterricht kann nur erteilt werden, wenn zwischen Staat und Kirche Einvernehmen erzielt ist.

Die Begutachtung für den katholischen Religionsunterricht wird von sogenannten regionalen Schulbuchkommissionen auf Grundlage der „Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ vom 1.10.2002 durchgeführt. Der jeweilige Ortsbischof lässt diese Unterrichtswerke dann auf der Grundlage dieser Empfehlung für seine Diözese zu.