Privatschulen und Religionsunterricht

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Religionsunterricht ist gem. Art. 7 Abs. 3 GG in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. An Schulen in freier Trägerschaft besteht keine unmittelbare schulgesetzliche Verpflichtung, konfessionellen Religionsunterricht zu erteilen.

Gleichwohl dürfen staatlich anerkannte Ersatzschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen, müssen also eine gleichwertige schulische Bildung vermitteln. Auch wenn das HSchG die Inhalte des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags in § 2 HSchG für Ersatzschulen nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt hat, so sind diese übergeordneten Ziele Leitbild auch für die schulische Bildung in privaten Schulen. So, wie die staatlichen Schulen die Schülerinnen und Schüler befähigen sollen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren, nach ethischen Grundsätzen zu handeln und religiöse und kulturelle Werte zu achten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 HSchG), dürfen private Schulen diesen Aspekt nicht bei Seite lassen, wenn sie in ihren Lehrzielen nicht hinter staatlichen Schulen zurückstehen wollen. Die Evangelischen Kirchen und die katholischen Bistümer in Hessen gehen davon aus, dass dieser Bildungsauftrag am Besten in einem konfessionellen Religionsunterricht erfüllt werden kann.

Neben diesem von der Schulaufsicht zu beachtenden Aspekt berührt die Frage des konfessionellen Religionsunterrichts auch Kernbereiche des Grundrechts auf Religionsausübung. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Situation, dass ein religionsmündiges Kind, das eine staatlich anerkannte Ersatzschule besucht, verfassungsgemäßen Religionsunterricht erteilt haben möchte. In diesem Fall kollidiert das Recht des Kindes auf Religionsfreiheit mit dem Elternrecht, für das noch nicht volljährige Kind die Schulwahl vorzunehmen.

Ein weiteres Problem kann sich ergeben, wenn Arbeitgeber im Bereich der dualen Ausbildung ihre Auszubildenden verpflichten, eine Berufsschule in freier Trägerschaft zu besuchen, die keinen RU anbietet. Auch hier kann es zu einem Konflikt mit der Religionsfreiheit der Auszubildenden kommen. Vor allem bei minderjährigen Auszubildenden halten wir die Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsaufträge des § 2 HSchG neben der Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse für bedeutsam.

Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass Ersatzschulen trotz fehlender grundgesetzlicher Verpflichtung auf Basis der Hessischen Verfassung und des HSchG einen RU anbieten. Die Aufsicht über die oben angesprochenen Problemlagen obliegt dem Staat.

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