Schulen dürfen gem. § 52 Abs. 1 UrhG ohne Zahlung von Lizenzgebühren urheberrechtlich geschützte Werke aufführen unter folgenden Voraussetzungen:
- Keine Gewinnerzielungsabsicht
- Kein Eintrittsgeld
- Kein Honorar für ggf. engagierte Künstler (Solist oder Solistin bei Schulkonzert)
- Soziale oder erzieherische Zweckbestimmung
- Eintritt nur für einen begrenzten Kreis von Personen, d.h. für die Lehrkräfte, Familien und Schülerinnen und Schüler
Das Konzert oder die Theateraufführung darf nicht im Internet zugänglich gemacht werden (bspw. über youtube oder facebook).
Wenn urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich – auch kostenlos – aufgeführt werden sollen, ist die Einwilligung des Urhebers erforderlich.