Landesverfassung: Religionslehrerinnen und Religionslehrer des Landes Hessen
Artikel 57 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die...