Der Religionsunterricht gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten zwischen Staat und Kirche. Für die jeweiligen konfessionsangehörigen Schülerinnen und Schüler ist er Gegenstand der allgemeinen Schulpflicht. Er ist kein Wahlfach, sondern ein Pflichtfach und wird grundrechtlich abgesichert als ordentliches Lehrfach erteilt. Der Religionsunterricht ist damit ein Teil des staatlichen Bildungsauftrags. Der Staat trägt die organisatorische Verantwortung für […]
vgl. unter „Nachsteuerungserlass“
Die Rechtslage für Religion ergibt sich aus dem Gesetzestext der OAVO. Katholische und evangelische Religion werden wie alle anderen ordentlichen Lehrfächer behandelt. Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession. Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben – in der […]
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Aber die Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Eltern oder religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll […]
Eine Anmeldung für den Religionsunterricht ist nicht erforderlich. Vielmehr nehmen Schülerinnen und Schüler an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Bei der Aufnahme in die Schule wird festgestellt, ob die Schülerinnen und Schüler einem Bekenntnis angehören, für das in Hessen ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht eingerichtet ist. Im Falle eines Schulwechsels nehmen die Schülerinnen und […]
Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler davon abweichend an einem Religionsunterricht teilnehmen will, der nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, sondern dem Bekenntnis einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft folgt, bedarf es hierfür einer schriftlichen Erklärung der Eltern oder der religionsmündigen […]
Die Verantwortung für Kleidung und das gesamte äußere Erscheinungsbild einer Schülerin oder eines Schülers ist eine originär persönliche Angelegenheit. Religiös motivierte Kleidungsstücke können nicht zu einem Ausschluss vom Schulbesuch führen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch die Kleidung der Schulfrieden gestört wird.
An ganztägig arbeitenden Schulen soll der Dienstagnachmittag unterrichtsfrei bleiben, um an diesen Nachmittagen einen einheitlichen Konfirmanden- und Firm-Unterricht zu ermöglichen.
Der Religionsunterricht ist eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche. Er ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird er in Übereinstimmung mit Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Um dieses zu gewährleisten, haben die Kirchen ein Recht auf Einsichtnahme.
vgl. Schlagwort „Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konformation“
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach und es bestehen demgemäß keine Wahlmöglichkeiten zwischen Religion und Ethik. Am Ethikunterricht ist nach vorausgegangener Abmeldung vom Religionsunterricht teilzunehmen. Ethik ist ein Ersatzfach.
Fachfremder Einsatz von Lehrkräften im Religionsunterricht ist weder in der Primar- noch den Sekundarstufen zulässig. Religionsunterricht darf nur von Lehrkräften mit der Fakultas für die Fächer Katholische oder Evangelische Religion und mit gültiger Unterrichtserlaubnis (befristet oder unbefristet: missio canonica, vocatio, Bevollmächtigung) erteilt werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften aufgrund ihrer Eignung bis zum Erwerb der Unterrichtsbefähigung nach Absatz 1 Nr. 1 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss.
Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuches an kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, vom Unterricht freizustellen. Ein Antrag ist nicht erforderlich bei folgenden Feiertagen: Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag. Lehrerinnen und Lehrer haben […]
vgl. Schlagwort „Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konformation“
Religionslehrerinnen und Religionslehrer haben ein Recht auf Fortbildung in ihrem Fach. Dabei unterliegen sie den staatlichen Regelungen für Lehrerfortbildung, können sich aber auch auf den Erlass zum Religionsunterricht berufen, der für Religionslehrerinnen und -lehrer zwei weitere Tage kirchliche Fortbildung vorsieht. Neben den staatlichen Institutionen wirken auch Bistümer und Landeskirchen aufgrund staatskirchenrechtlicher Vereinbarungen an der Lehrerfortbildung […]
Bitte unter Stichwort „Dienstagnachmittag für Konfirmanden/innen und Firm-Bewerber/innen“ nachlesen.
Schülerinnen und Schüler haben nach ihrer Erstkommunion, Firmung und Konfirmation einen Anspruch auf einen freien Tag.
Das Land Hessen und die katholischen Bistümer in Hessen sowie die evangelischen Landeskirchen haben eine Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den in Hessen ganztägig arbeitenden Schulen und den kirchlichen Körperschaften auf allen Ebenen getroffen. Diese Vereinbarung bildet die Grundlage und den Rahmen für den Abschluss von Kooperationsverträgen zur Gestaltung von unterrichtsergänzenden und –erweiternden Angeboten an […]
Außerhalb der Unterrichtszeit haben Schülerinnen und Schüler auch das Recht, ein Gebet zu verrichten. Allerdings haben sie keinen Anspruch gegenüber der Schule auf einen Gebetsraum oder die Durchführung ritueller Gebete auf dem Schulflur. (vgl. unter K: Kreuze und Gebete)
Schülergottesdienste sind grundsätzlich Veranstaltungen der Kirchen, an denen keine Teilnahmepflicht besteht. Näheres entnehmen Sie bitte der Ziff. VIII des Religionsunterrichtserlasses sowie den Ausführungen unter dem Stichwort „Feiertage“.
Nach den verfassungsrechtlichen und einfach gesetzlichen Vorgaben ist die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich nur durch den Besuch einer Schule zu erfüllen. Anträgen von Eltern, die aus einem religiösen Grundverständnis heraus ihre Kinder nicht in eine öffentliche Schule schicken und stattdessen zu Hause unterrichten wollen, ist daher regelmäßig nicht stattzugeben.
Grundlage des Religionsunterrichts als ordentlichem Unterrichtsfach sind Kerncurricula bzw. Lehrpläne. Diese bilden die Basis für Kompetenzen und Inhalte des Religionsunterrichts. Die hessischen Kerncurricula bzw. Lehrpläne finden sich in der jeweils gültigen Fassung auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums
Zur Teilnahme an den Deutschen Evangelischen Kirchentagen und an den Katholikentagen sowie den von der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche gemeinsam veranstalteten Ökumenischen Kirchentagen kann bis zu drei Tagen Unterrichtsbefreiung für Lehrer/innen und Schüler/innen gewährt werden.
Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Bei religiös motivierten Konfliktfällen über die Teilnahme sollte versucht werden, mit den Eltern Lösungswege für die Teilnahme des Kindes zu finden. Die Teilnahme an einer kostenpflichtigen Schulveranstaltung kann nicht durchgesetzt werden.
Grundlage für die Einrichtung konfessionell-gemischter Lerngruppen im Religionsunterricht ist ein Antrag der Schulleitung über das zuständige Staatliche Schulamt an die verantwortlichen Stellen der Kirchen (Landeskirchen bzw. Bistümer). Der Antrag ist von den unterrichtenden Lehrkräften zu unterschreiben.
Bitte unter Stichwort „Aufnahme konfessionsloser oder konfessionsfremder Schüler/innen in den Religionsunterricht“ nachlesen.
vgl. Schlagwort „Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konformation“
Das Hessische Kultusministerium hat zu Konfliktfällen in der Schule aufgrund religiöser Grundüberzeugungen folgende Hinweise herausgegeben:
Katholische Geistliche und evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer haben üblicherweise im Bereich ihrer Pfarrei vier Schulwochenstunden Religionsunterricht zu erteilen. Ab dem 60. Lebensjahr reduziert sich diese Verpflichtung auf zwei Wochenstunden, ab dem 65. Lebensjahr entfällt sie. Vgl. auch vertiefend unter „Nebenberufliche Gestellungsverträge“.
Kooperation im Religionsunterricht ist im Rahmen der u.g. Bestimmungen und Verlautbarungen der Kirchen möglich. In der Vergangenheit wurde konfessionelle Kooperation in einer Reihe von kirchlichen Verlautbarungen näher erläutert, die Lehrkräften eine Orientierung der Möglichkeiten, Chancen und Grenzen geben sollen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich in verschiedenen Entscheidungen mit der Zulässigkeit von religiösen Symbolen (Kreuz, Kopftuch) und der Zulässigkeit des Gebets beschäftigt. Im Folgenden werden unter Rechtsgrundlagen die Entscheidungen inhaltlich kurz wiedergegeben.
Bitte unter dem Stichwort „Kerncurricula“ nachlesen.
Lehrwerke und Bücher für den Religionsunterricht sowie Bibeln für den Religionsunterricht werden in einem zwischen Staat und Kirche vereinbarten Verfahren zugelassen. Die zugelassenen Unterrichtswerke finden sich in der entsprechenden, vom Hessischen Kultusministerium autorisierten Liste. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Schriften und Unterrichtswerke zuzulassen. Diese Zulassung folgt dem unten beschriebenen Verfahren aus dem vom Hessischen […]
Lehrkräfte für katholische Religion benötigen nach Abschluss des praktischen Vorbereitungsdienstes eine besondere Beauftragung des Bischofs. Dies geschieht durch die Verleihung der Missio Canonica, der endgültigen kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht. Gemäß Art 7 (3) GG und Art 57 (1) HessVerf ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften […]
Nachsteuerung ist eine Maßnahme zur Anpassung der Lehrerstellenzuweisung bzw. der Zuweisung von Unterrichtsstunden an den tatsächlichen Bedarf. Der Bedarf wird nach der Anzahl der Klassen bestimmt, die gebildet werden müssen, um den Schülerinnen und Schülern einen in der Regel ihrer Konfession entsprechenden Religionsunterricht zu ermöglichen. Werden für den Religionsunterricht zugewiesene Stunden nicht zur Erteilung von […]
Nebenberufliche Gestellungsverträge sind Verträge des Landes Hessen, vertreten durch das jeweilige Staatliche Schulamt, mit einer Evangelischen Kirche oder einem katholischen Bistum über die Erteilung von Religionsunterricht durch kirchliche Bedienstete mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstunden einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrkraft. Rechtliche Grundlage sind die Vereinbarungen über die nebenberufliche Erteilung von evangelischem bzw. katholischem Religionsunterricht […]
Grundsätzlich nehmen Schülerinnen und Schüler an dem Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht muss von den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten schriftlich erklärt werden, wenn die Kinder noch nicht religionsmündig sind. Religionsmündige Schülerinnen und Schüler, d.h. nach Vollendung des 14. Lebensjahres, müssen diese Erklärung selbst abgeben. Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, […]
Religionsunterricht ist ordentliches Unterrichtsfach, § 8 Abs. 1 HSchG. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind für die Erteilung des Zeugnisses erheblich und werden mit Noten (bzw. Punkten in der Oberstufe) bewertet. Die Note ist versetzungsrelevant. Dies gilt auch für die freiwillige Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Religionsunterricht einer anderen Konfession.
Maßgeblich ist § 16 Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) sowie der Erlass zum Religionsunterricht. Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sowie Religion anderer Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen von der Schule angeboten werden. Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in […]
Gem. Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Diesem Grundsatz von Verfassungsrang entspricht Artikel 57 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie § 8 HSchG. Die Einzelheiten sind im Erlass des […]
Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer sowie katholische Priester sind dienstlich verpflichtet, bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht an staatlichen Schulen zu erteilen. Im Einzelnen gilt: Evangelische Kirche in Hessen und Nassau: vier Wochenstunden Religionsunterricht an einer Grund- oder Hauptschule bzw. am Hauptschulzweig einer Gesamtschule, die in der Kirchengemeinde liegt. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck: vier Wochenstunden Unterricht an […]
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Priester, die im Rahmen von Gestellungsverträgen hauptberuflich an öffentlichen Schulen tätig sind, sind im Hinblick auf ihre Ausbildungsgänge und die abgelegten Prüfungen hinsichtlich der Pflichtstunden gleichzustellen mit den Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, sofern sie an diesen oder an Gesamtschulen unterrichten und den Lehrkräften mit der Befähigung zum […]
Für eine Reihe kirchlicher Berufe ist ein Praktikum im Religionsunterricht an einer öffentlichen Schule Bestandteil der Ausbildung. Die Durchführung dieser Praktika ist geregelt im Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 25.5.1994, Neufassung 2014 Amtsbl. S. 718 Heft 11.
Religionsunterricht ist gem. Art. 7 Abs. 3 GG in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. An Schulen in freier Trägerschaft besteht keine unmittelbare schulgesetzliche Verpflichtung, konfessionellen Religionsunterricht zu erteilen. Gleichwohl dürfen staatlich anerkannte Ersatzschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen, müssen also eine gleichwertige schulische Bildung […]
Der Umgang mit Fotos von Schülerinnen und Schülern unterliegt den Regeln des „Gesetzes betreffend das Urheberecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ – KunstUrhG. Sollen Fotos von Schülerinnen und Schülern in der Schulzeitung abgedruckt oder auf der Homepage der Schule öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden, ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich dürfen Fotos […]
Religionslehrkräfte im Dienst des Landes Hessen benötigen eine staatliche Lehrbefähigung, die in der Regel zwei staatliche Examina nachgewiesen wird, um das Fach Religion einer Religionsgemeinschaft oder einer Konfession unterrichten zu dürfen. Das Unterrichtsfach „Religion“ gehört darüber hinaus zu den „res mixta“, in denen Staat und Kirche zusammenarbeiten müssen. Das Fach Religion wird als ordentliches Unterrichtsfach […]
10.9 Darf Religion in den Randstunden unterrichtet werden? Hessisches Kultusministerium, Erlass zum Religionsunterricht vom 3. September 2014, ABl. 2014 Der Hessische Erlass zum Religionsunterricht sieht in Abschnitt 5, Absatz 4 vor: „Bei der Stundenplangestaltung ist zu gewährleisten, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in der Regel weder nur in Eckstunden erteilt wird noch bei unvermeidbaren Unterrichtskürzungen […]
NICHTAMTLICHER TEIL BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES HESS. KULTUSMINISTERIUMS Hinweise zur Rechtsprechung bei Konfliktfällen in der Schule auf Grund religiöser Grundüberzeugungen An Schulen kann es immer wieder zu Konflikten kommen auf Grund vermeintlicher oder tatsächlicher Unvereinbarkeit von schulischen Inhalten auf der einen Seite und religiösen Grundüberzeugungen von Eltern, Schülerinnen und Schülern auf der anderen Seite. Die […]
Schülerinnen und Schüler können von Klasse 5 an zweimal bis zu drei Unterrichtstage beurlaubt werden für die Teilnahme an Rüstzeiten der Kirche oder Religionsgemeinschaften, bspw. für Konfirmandinnen und Konfirmanden oder Firmlinge. Voraussetzung ist ein Antrag der Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist auf Antrag für die Teilnahme an religiösen Rüstzeiten […]
Auf der Grundlage eines nicht veröffentlichten Erlasses des Hessischen Kultusministeriums aus dem Jahr 1966 wird die Prüfung von Lehrbüchern für den Evangelischen Religionsunterricht im Wesentlichen folgendermaßen durchgeführt: Antrag des Schulbuchverlages an das Hessischer Kultusministerium auf Genehmigung eines Lehrbuches für den Evangelischen Religionsunterricht Weiterleitung an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Prüfung durch die Evangelische […]
Mehrere staatliche Regelungen ermöglichen Schülerinnen und Schülern die Freistellung vom Unterricht zum Besuch eines Gottesdienstes oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung den Gottesdienstbesuch oder die Freistellung gebieten. Katholische Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag am Aschermittwoch Mariä Himmelfahrt (15. August) Allerheiligen (1. […]
Siehe: „Urheberrecht an Schulen“
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Gebet im Klassenverband im Unterrichtsraum außerhalb des Religionsunterrichts und dem individuellen Gebet des Schülers oder der Schülerin außerhalb der Unterrichtszeit im Schulgebäude. Das BVerfG hat 1979 zum Schulgebet festgestellt, dass es den Ländern im Rahmen der durch Artikel 7 Abs. 1 Grundgesetz gewährleisteten Schulhoheit freisteht, ob sie in Gemeinschaftsschulen […]
Das Hessische Kultusministerium führt zur Befreiung vom schulischen Sexualkundeunterricht aus religiösen Gründen aus (Abl. HKM 2/2012 S. 405): Bezüglich der schulischen Sexualerziehung ist in Konfliktfällen die gesetzliche Vorgabe des § 7 des Hessischen Schulgesetzes in der heranzuziehen, wonach bei der Sexualerziehung Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich […]
Schulseelsorge erfolgt haupt- oder ehrenamtlich im Auftrag der Evangelischen Kirchen oder katholischen Bistümer. Hauptamtliche Schulseelsorge erfolgt durch Pfarrerinnen und Pfarrer, Priester oder Pastoralreferentinnen und referenten im Gestellungsvertrag. Ehrenamtliche Schulseelsorge erfolgt durch Religionslehrerinnen und –lehrer, die dazu von der ev. Kirche beauftragt worden sind. Schulseelsorgerinnen und –seelsorger unterliegen der seelsorglichen Schweigepflicht und sind verpflichtet unverbrüchliches Stillschweigen […]
Rechtliche Grundlage des Schulprogramms ist § 127 HSchG. Auszug aus der „Fachkonferenzmappe“ des RPI Marburg, zu finden unter diesem LINK. Das Schulprogramm ist Ausdruck des Schullebens mit seiner Vielfalt und seinen Zielen. Es beschreibt das Profil einer Schule. Ein wesentliches Element des Schulprogramms sind „Leitgedanken“ oder „Grundsätze“, die für das gesamte Leben in einer Schule […]
Das HKM führt zur Frage der Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen aus (ABl. HKM 2/2012 S. 406): Wird aus religiösen Gründen die Befreiung vom Sportunterrichtbeantragt, muss überprüft werden, ob ein nicht anders auflösbarer Gehorsamskonflikt mit den Geboten des Glaubens besteht. Ist dies der Fall, muss die Schule alles ihr Mögliche versuchen, trotz des Glaubenskonflikts […]
Nach den Verträgen des Landes Hessen mit den Evangelischen Kirchen und den Katholischen Bistümern (Staatskirchenverträge) nehmen Vertreter der Kirchen und Bistümer an den Prüfungen für das Fach Religion teil. Zu den ersten Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen an den Pädagogischen Instituten ist zu der Prüfung in Evangelischer […]
Maßgeblich für die Gestaltung der Stundenpläne sind die Verordnungen über die Stundentafeln. Danach ist das Fach Religion in der Grundschule und Mittelstufe an allen Schulformen jeweils zwei Stunden zu unterrichten. Gleiches gilt für die das Fach Religion als Grundkurs in der gymnasialen Oberstufe. Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sowie Religion sonstiger Religionsgemeinschaften, für […]
Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören, RU-Erlass Abschnitt 6. Die Entscheidung über die Teilnahme von konfessionslosen Schülerinnen und Schülern sowie Schülerinnen und Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Der Staat ist gem. Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 […]
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht sind nach Maßgabe des § 73 HSchG und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften zu bewerten, RU-Erlass Abschnitt 5 Ziff. 5.
Schulen dürfen gem. § 52 Abs. 1 UrhG ohne Zahlung von Lizenzgebühren urheberrechtlich geschützte Werke aufführen unter folgenden Voraussetzungen: Keine Gewinnerzielungsabsicht Kein Eintrittsgeld Kein Honorar für ggf. engagierte Künstler (Solist oder Solistin bei Schulkonzert) Soziale oder erzieherische Zweckbestimmung Eintritt nur für einen begrenzten Kreis von Personen, d.h. für die Lehrkräfte, Familien und Schülerinnen und Schüler […]
Die Organisation des Religionsunterrichts ist im Erlass des Hessischen Kultusministeriums über den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen geregelt, vgl. Abschnitt 5 des Erlasses. Kernpunkte der Regelung sind: Religionsunterricht ist einzurichten, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen und ggf. auch jahrgangs- und schulformübergreifend zu einer Lerngruppe zusammengefasst werden können. Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, auf eigene […]
Der Schutz des Urhebers und seiner Interessen ist der Schutz eines Menschenrechts. „Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen“. Art. 27 Abs. 2 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948. „Geistiges Eigentum wird geschützt.“ Art. 17 […]
Die schulischen Leistungen im Religionsunterricht werden nach den allgemeinen Kriterien benotet und sind versetzungsrelevant.
Religionsunterricht darf auch vertretungsweise nur erteilt werden, wenn die Vertretungskraft über die Bevollmächtigung bzw. Vocatio verfügt. Ausnahmen sind nur zulässig zur Wahrnehmung der schulischen Aufsichtspflicht.
Vokation ist die kirchliche Bevollmächtigung einer staatlichen Religionslehrkraft durch eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Siehe auch Schlagwort: Religionslehrinnen und Religionslehrer des Landes Hessen
Die Hessische Lehrkräfteakademie schreibt offiziell die Weiterbildungskurse aus, mit denen die Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religion bzw. Katholische Religion von Lehrkräften erworben werden kann. Partner der Lehrkräfteakademie sind das Religionspädagogische Institut der EKKW und EKHN in Marburg und das Pädagogische Zentrum der Bistümer im Land Hessen in Naurod. Hessische Lehrkräfteakademie Stuttgarter Str. 18-24 60329 […]