Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Priester, die im Rahmen von Gestellungsverträgen hauptberuflich an öffentlichen Schulen tätig sind, sind im Hinblick auf ihre Ausbildungsgänge und die abgelegten Prüfungen hinsichtlich der Pflichtstunden gleichzustellen mit
- den Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, sofern sie an diesen oder an Gesamtschulen unterrichten und
- den Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen, sofern sie an diesen unterrichten.
Dies ist bereits 1976 durch Schreiben des Hessischen Kultusministeriums klargestellt worden und wird seitdem so praktiziert.